RS Vwgh 1989/6/27 86/04/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Die Erklärung eines Nachbarn bei der Augenscheinsverhandlung ist, nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (Hinweis E 12.10.1970, 1368/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040224.X01

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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