RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0054

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1987/516;
VStG §52a idF 1987/516;

Rechtssatz

Im Falle einer zunächst im Hinblick auf § 52 a VStG erfolgten Aufhebung eines im Berufungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die im Instanzenzug mit der Sache befasst gewesene Berufungsbehörde wird dieser keine neuerliche einjährige Frist (§ 51 Abs 5 VStG) zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung eröffnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040054.X01

Im RIS seit

13.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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