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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs5 idF 1987/516;Rechtssatz
Im Falle einer zunächst im Hinblick auf § 52 a VStG erfolgten Aufhebung eines im Berufungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die im Instanzenzug mit der Sache befasst gewesene Berufungsbehörde wird dieser keine neuerliche einjährige Frist (§ 51 Abs 5 VStG) zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung eröffnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040054.X01Im RIS seit
13.03.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012