RS Vwgh 1989/6/27 85/07/0292

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/05/0084 E 21. September 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Zurückziehung eines Antrages (hier: um Erteilung einer Baubewilligung) ist Sache der Berufungsentscheidung gem § 66 Abs 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070292.X01

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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