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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0084 E 21. September 1982 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle der Zurückziehung eines Antrages (hier: um Erteilung einer Baubewilligung) ist Sache der Berufungsentscheidung gem § 66 Abs 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070292.X01Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015