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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ist eine Erledigung der Berufung in Form einer Zurückweisung an die erste Instanz erfolgt, ist - ungeachtet dessen, daß im Spruch ein bereits (von der Gemeindeaufsichtsbehörde) aufgehobener Bescheid als aufgehoben bezeichnet wird - der in der Sache ergangene erstinstanzliche Bescheid als aufgehoben zu werten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050017.X01Im RIS seit
11.07.2001