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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage bzw. des Erfordernisses der Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen iSd § 77 Abs 1 GewO ist von den nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen bzw. Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen auszugehen. In diesem Zusammenhang hat es die belBeh verabsäumt, die für die gegenständliche Betriebsanlage maßgebliche Frage der Geruchsimmissionen im Hinblick auf "ungünstige Witterungsverhältnisse, insbesondere auch Inversionswetterlagen", die nicht etwa als nicht voraussehbar außer Betracht gelassen werden können, bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu erörtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040341.X01Im RIS seit
16.10.2006