RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0267

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1 Satz2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X01

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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