RS Vwgh 1989/6/27 87/07/0103

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §41;

Rechtssatz

Die Einschränkung der erstbehördlichen Feststellung, dass zu Gunsten bestimmter Liegenschaften "in Zukunft keine wie immer gearteten Weiderechte in der KG G" bestünden, dahingehend, dass "in Hinkunft keine wie immer gearteten Weiderechte auf Grundstücken der X in EZ 51 II KG G" zu Gunsten der besagten Liegenschaften bestünden, stellt - auch wenn der Landesagrarsenat im Spruch eines Bescheides den Ausdruck "abändern" nicht verwendet - eine den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides abändernde Entscheidung ("abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates") gem § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG (in Ansehung der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten und hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung von Wald- und Weidenutzungsrechten) dar. Der Umstand, dass sich die Änderung nur auf einen bestimmten Teil des erstinstanzlichen Abspruches bezieht und damit diesen Bescheid im übrigen unberührt lässt, stellt kein Hindernis für die rechtliche Qualifikation des Berufungsbescheides als eines "abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates" (§ 7 Abs 2 AgrBehG) dar.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070103.X01

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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