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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Einschränkung der erstbehördlichen Feststellung, dass zu Gunsten bestimmter Liegenschaften "in Zukunft keine wie immer gearteten Weiderechte in der KG G" bestünden, dahingehend, dass "in Hinkunft keine wie immer gearteten Weiderechte auf Grundstücken der X in EZ 51 II KG G" zu Gunsten der besagten Liegenschaften bestünden, stellt - auch wenn der Landesagrarsenat im Spruch eines Bescheides den Ausdruck "abändern" nicht verwendet - eine den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides abändernde Entscheidung ("abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates") gem § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG (in Ansehung der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten und hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung von Wald- und Weidenutzungsrechten) dar. Der Umstand, dass sich die Änderung nur auf einen bestimmten Teil des erstinstanzlichen Abspruches bezieht und damit diesen Bescheid im übrigen unberührt lässt, stellt kein Hindernis für die rechtliche Qualifikation des Berufungsbescheides als eines "abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates" (§ 7 Abs 2 AgrBehG) dar.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070103.X01Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009