RS Vwgh 1989/6/27 89/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
beobachten
merken

Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §1;
GSGG §12 impl;
GSLG Slbg §13 Abs2;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs8;

Rechtssatz

Wurde das Parteienübereinkommen nach § 2 Abs 1 lit b Slbg GSLG nicht von sämtlichen durch die Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen, so ist ein solches Übereinkommen nicht zustandegekommen. Damit fehlt es der Agrarbehörde an der (funktionellen) Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Genehmigung des Parteienübereinkommens ausgesprochen wird wie auch zur Erlassung eines die Bildung einer Bringungsgemeinschaft feststellenden Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070002.X02

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten