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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde das Parteienübereinkommen nach § 2 Abs 1 lit b Slbg GSLG nicht von sämtlichen durch die Einräumung eines Bringungsrechtes betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen, so ist ein solches Übereinkommen nicht zustandegekommen. Damit fehlt es der Agrarbehörde an der (funktionellen) Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Genehmigung des Parteienübereinkommens ausgesprochen wird wie auch zur Erlassung eines die Bildung einer Bringungsgemeinschaft feststellenden Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070002.X02Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014