Erkennbarer Zweck der Ausnahmeregelung des letzten Halbsatzes des § 1 Abs 3 Z 4 IESG ist es, auf Einzelvereinbarungen beruhende Entgeltansprüche deshalb nicht über den Grenzbetrag hinaus zu sichern, weil hier die Möglichkeit von Missbräuchen zum Nachteil des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht auszuschließen ist. Diese Missbrauchsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn auf einer Einzelvereinbarung beruhende Entgeltansprüche, soweit die jeweiligen Nettobeträge den Grenzbetrag übersteigen, nur in dem Ausmaß gebühren, als sie - bei Fehlen einer Einzelvereinbarung - nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung bestünden. Insoweit sind diese Entgeltansprüche auch im Falle des Übersteigens des Grenzbetrages gesichert.