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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Unter Bezugnahme auf das Gutachten des gewerbetechnischen Amtsachverständigen führte der ärztliche Amtsachverständige aus, dass insgesamt eine Verbesserung der Lärmbelastung der Anrainer durch Geräusche aus der Betriebsanlage zu erwarten sei. Aus den Bescheidfeststellungen ist aber nicht zu entnehmen, dass es etwa verbindlicher Inhalt der dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Beschreibung der Betriebsanlage wäre, dass die Erhöhung der Lagerkapazität nicht mit einer Umsatzsteigerung und damit im Zusammenhang einer Zunahme der nach § 77 GewO bedeutsamen Arbeitsvorgänge verbunden wäre; auch eine Auflagenerteilung in dieser Richtung erfolgte nicht. Die bel Beh setzt sich im angefochtenen Bescheid aber auch nicht damit auseinander, inwiefern diese für die Äußerungen der Amtsachverständigen essentielle Prämisse zutrifft. Die bel Beh unterließ es solcherart, der ihr gem § 60 AVG obliegenden Begründungspflicht hinlänglich zu entsprechen.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person VerneinungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040002.X02Im RIS seit
26.01.2006