RS VwGH Erkenntnis 1989/06/27 89/04/0017

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Rechtssatz

Im Hinblick auf § 337 GewO handelt es sich ua bei den im § 198 GewO festgelegten Aufgaben der Gemeinde - mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens - um solche aus dem Bereich der Bundesvollziehung. Entsprechend diesem Umstand finden für das Aufsichtsrecht die Regelungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl 123/1967 Anwendung. Demgemäß ist ein seitens der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften sowohl für die Agenden aus dem Bundesvollziehungsbereich als auch dem Landesvollziehungsbereich zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ermächtigten Behörde (im Beschwerdefall im Bundesland Vorarlberg auf Grund des Vlbg GemeindeG LGBl 1985/40 iVm § 1 V d Vlbg LReg LGBl 1985/70 die Bezirkshauptmannschaft) "im Namen der Landesregierung" ergangener Vorstellungsbescheid von der hiefür unzuständigen Behörde erlassen worden.

Im RIS seit
06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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