RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0197

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen, es sei denn, daß Aufwendungen der fraglichen Art (zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers) überhaupt nicht anfallen können. Steht fest, daß Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des Steuerpflichtige und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140197.X03

Im RIS seit

27.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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