RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0123

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2235/65 B VS 18. September 1967 VwSlg 7175 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG 1965 nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG 1965 enthalten sind. (Vermerk hiezu: Beschwerde des Erstbfrs wurde zurückgewiesen, der Bescheid wurde jedoch über Beschwerde des Zweitbfrs aufgehoben. Kostenersatzpflicht der Behörde an 2. Bfr, hingegen Kostenersatzpflicht des 1.Bfr an Behörde bzw mitbeteiligte Partei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040123.X03

Im RIS seit

21.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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