RS Vwgh 1989/6/27 86/04/0006

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

§ 69 Abs 3 AVG bindet die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs 1 dieses Paragraphen, sodass es klar ist, dass die im Abs 2 dieses Paragraphen gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmsabspruch geltend machen wollen (Hinweis E 27.9.1927, VwSlg 149204 A/1927).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040006.X02

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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