RS Vwgh 1989/6/28 88/03/0165

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Da der maßgebende Sachverhalt nach dem Tatbild des § 5 Abs 1 erster Satz StVO lediglich den Zustand des Lenkers zur Zeit des Lenkens des Fahrzeuges, nicht aber auch zusätzlich noch die Frage zum Gegenstand hat, ob der betreffende Zustand Unfallsursache war, sind in einem Lokalaugenschein und in der Beiziehung eines kfztechnischen Sachverständigen keine geeigneten Beweismittel zur Entkräftung des Verdachtes einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO zu erblicken.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Tatbild Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030165.X01

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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