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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Feststellung des "Augenblickes", wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung (durch eine Funkstreifenbesatzung) festgestellt wurde, bedarf es nicht.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020047.X06Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011