RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0047

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Feststellung des "Augenblickes", wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung (durch eine Funkstreifenbesatzung) festgestellt wurde, bedarf es nicht.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020047.X06

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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