RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;
VStG §64;

Rechtssatz

Wird das Schreiben eines Besch unzutreffenderweise als Strafberufung anstatt als Ansuchen um Strafnachsicht im Sinne des § 51 Abs 4, 2. Halbsatz VStG qualifiziert, so wird dieser dann in seinen Rechten verletzt, wenn mit dem Berufungsbescheid die Strafe nicht herabgesetzt und ihm daher gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wird.

Schlagworte

Strafmilderungsrecht Gnadenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020029.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten