RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0022

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs 2 a lit b StVO (Alkomat) ist auch dann zu entsprechen, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 2 a lit a StVO durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt wird (bzw werden soll).

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020022.X01

Im RIS seit

20.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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