RS Vwgh 1989/6/28 89/03/0045

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat ein Verurteilter einen letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH bekämpft und erläßt die belBeh einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten neuen Bescheid, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wodurch Klaglosstellung eingetreten ist, so ist der Besch, wenn mit dem neuen Bescheid der von ihm angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt wurde, berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben. In dieser kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belBeh aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 52a Abs 1 VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030045.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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