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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2 impl;Rechtssatz
Hat ein Verurteilter einen letztinstanzlichen Bescheid vor dem VwGH bekämpft und erläßt die belBeh einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten neuen Bescheid, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wodurch Klaglosstellung eingetreten ist, so ist der Besch, wenn mit dem neuen Bescheid der von ihm angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt wurde, berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben. In dieser kann er (auch) alle Gründe, die er in seiner Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belBeh aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 52a Abs 1 VStG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030045.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009