RS Vwgh 1989/6/28 88/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Beschluß 1984/04/04 84/13/0019 1

Stammrechtssatz

Der von einer Partei behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist glaubhaft zu machen. Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe auf fernmündliches Befragen ein unrichtiges Zustelldatum betreffend den angefochtenen Bescheid bekannt gegeben, wird kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, wenn weder das Datum des Telefongespräches noch der Name des Auskunftsbeamten mitgeteilt werden, dem Sachbearbeiter der belangten Behörde kein derartiges Telefonat erinnerlich ist und der Vermerk des

unrichtigen Zustelldatums nicht auf dem seinerzeit mit der Beschwerde vorgelegten Original des angefochtenen Bescheides sondern bloß auf einer Kopie angebracht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090095.X02

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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