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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Beschluß 1984/04/04 84/13/0019 1Stammrechtssatz
Der von einer Partei behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist glaubhaft zu machen. Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe auf fernmündliches Befragen ein unrichtiges Zustelldatum betreffend den angefochtenen Bescheid bekannt gegeben, wird kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, wenn weder das Datum des Telefongespräches noch der Name des Auskunftsbeamten mitgeteilt werden, dem Sachbearbeiter der belangten Behörde kein derartiges Telefonat erinnerlich ist und der Vermerk des
unrichtigen Zustelldatums nicht auf dem seinerzeit mit der Beschwerde vorgelegten Original des angefochtenen Bescheides sondern bloß auf einer Kopie angebracht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090095.X02Im RIS seit
28.06.1989