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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Keine Vorschr des AVG und des VStG gebietet einem Amtssachverständigen im Rahmen seiner Befunderstellung, die Aufklärung von ihm als wesentlich scheinenden Umständen allein im Wege der Beh vorzunehmen.
Schlagworte
BefundaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020193.X01Im RIS seit
13.09.2006