RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Keine Vorschr des AVG und des VStG gebietet einem Amtssachverständigen im Rahmen seiner Befunderstellung, die Aufklärung von ihm als wesentlich scheinenden Umständen allein im Wege der Beh vorzunehmen.

Schlagworte

Befundaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020193.X01

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten