RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0029

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob eine Eingabe als Berufung gegen das Strafausmaß, als Ersuchen um Strafnachsicht oder allenfalls als beides anzusehen ist, bestimmt sich nach ihrem Inhalt. Sie ist als Berufung anzusehen, wenn darin eine Sachentscheidung unter Heranziehung des sich aus § 19, § 20 und § 21 Abs 1 VStG ergebenen Maßstabes begehrt wird (Hinweis E 11.2.1981, 3047/80, VwSlg 10364 A/1981). Die Bezeichnung einer Eingabe als Ersuchen um Strafnachsicht schließt ihre Wertung als Berufung nicht aus.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Strafmilderungsrecht Gnadenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020029.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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