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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19;Rechtssatz
Ob eine Eingabe als Berufung gegen das Strafausmaß, als Ersuchen um Strafnachsicht oder allenfalls als beides anzusehen ist, bestimmt sich nach ihrem Inhalt. Sie ist als Berufung anzusehen, wenn darin eine Sachentscheidung unter Heranziehung des sich aus § 19, § 20 und § 21 Abs 1 VStG ergebenen Maßstabes begehrt wird (Hinweis E 11.2.1981, 3047/80, VwSlg 10364 A/1981). Die Bezeichnung einer Eingabe als Ersuchen um Strafnachsicht schließt ihre Wertung als Berufung nicht aus.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Strafmilderungsrecht GnadenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020029.X02Im RIS seit
11.07.2001