RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0043

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der dem Bf zur Last gelegte Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO fordert keine Alkoholbeeinträchtigung, sondern nur Umstände, durch welche die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol vermutet werden kann. Die bel Beh hat daher zu Recht keine Feststellungen darüber getroffen, ob beim Bf im Tatzeitpunkt zusätzliche Merkmale einer Alkoholisierung iSd § 5 Abs 1 StVO, wie etwa eine träge Pupillenreaktion oder gerötete Bindehäute, vorgelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X08

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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