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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der dem Bf zur Last gelegte Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO fordert keine Alkoholbeeinträchtigung, sondern nur Umstände, durch welche die Beeinträchtigung einer Person durch Alkohol vermutet werden kann. Die bel Beh hat daher zu Recht keine Feststellungen darüber getroffen, ob beim Bf im Tatzeitpunkt zusätzliche Merkmale einer Alkoholisierung iSd § 5 Abs 1 StVO, wie etwa eine träge Pupillenreaktion oder gerötete Bindehäute, vorgelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X08Im RIS seit
08.09.2006