RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0043

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei der Feststellung von Alkoholisierungsmerkmalen durch Straßenaufsichtsorgane kommt es nicht darauf an, ob die Alkoholisierungsmerkmale wiederholt in ähnlicher Form beschrieben worden sind, sondern ob sie tatsächlich beim Lenker vorgelegen sind und damit die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Straßenaufsichtsorgan zu Grunde gelegt haben. Ergeben sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Gendarmeriebeamten den an ihre Amtshandlung anzuwendenden Maßstab im vorliegenden Fall nicht entsprochen hätten, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen in Richtung eines Verdachtes der Alkoholbeeinträchtigung, insb nicht durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X10

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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