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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei der Feststellung von Alkoholisierungsmerkmalen durch Straßenaufsichtsorgane kommt es nicht darauf an, ob die Alkoholisierungsmerkmale wiederholt in ähnlicher Form beschrieben worden sind, sondern ob sie tatsächlich beim Lenker vorgelegen sind und damit die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Straßenaufsichtsorgan zu Grunde gelegt haben. Ergeben sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Gendarmeriebeamten den an ihre Amtshandlung anzuwendenden Maßstab im vorliegenden Fall nicht entsprochen hätten, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen in Richtung eines Verdachtes der Alkoholbeeinträchtigung, insb nicht durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020043.X10Im RIS seit
08.09.2006