RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0186

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Durch die von der bel Beh vorgenommene "Abänderung" der erstinstanzlichen Tatortumschreibung (durch die Einfügung der Worte "in Richtung ...") kann keine Verfolgungsverjährung vorliegen, weil die Angabe der Fahrtrichtung kein wesentliches Tatbestandselement des § 5 Abs 1 StVO darstellt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020186.X03

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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