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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Rechtssatz
Das Vorbringen, die Behörde habe nicht durch Vorlage der entsprechenden Verordnung nachgewiesen, ob "im Bereich" des Tatortes (hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO) tatsächlich eine Rechtsgrundlage für die "Kundmachung des behaupteten Verbotszeichens" bestanden habe, ohne Anführung konkreter Anhaltspunkte für das Nichtvorhandensein einer Verordnung, macht diesbezügliche weitere Feststellungen durch den VwGH entbehrlich.
Schlagworte
Sachverhalt VorfrageBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020047.X03Im RIS seit
16.01.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011