RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0047

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen, die Behörde habe nicht durch Vorlage der entsprechenden Verordnung nachgewiesen, ob "im Bereich" des Tatortes (hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO) tatsächlich eine Rechtsgrundlage für die "Kundmachung des behaupteten Verbotszeichens" bestanden habe, ohne Anführung konkreter Anhaltspunkte für das Nichtvorhandensein einer Verordnung, macht diesbezügliche weitere Feststellungen durch den VwGH entbehrlich.

Schlagworte

Sachverhalt VorfrageBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020047.X03

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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