RS Vwgh 1989/6/28 89/09/0029

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitgeber trotz Einstellung einer Ersatzkraft die für die ausländische Arbeitskraft vorgesehene Stelle sei nach wie vor offen und lehnt er eine hiefür in der Folge angebotene weitere Ersatzkraft mit der Begründung ab, es liege kein Bedarf vor, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde dieses Verhalten als Indiz dafür auffasst, der Arbeitgeber sei nur am beantragten Ausländer interessiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090029.X02

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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