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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §37Rechtssatz
Wird lediglich dargetan, worüber Zeugen aussagen könnten, nicht jedoch, welche dieser Personen tatsächlich anwesend war, oder soll ein Teilnehmer dieser Gruppe erst über einen der genannten Zeugen ausgeforscht werden, so ist der Beweisantrag darauf gerichtet, dass die Behörde feststellen möge, ob eine bestimmte Person überhaupt Zeuge des Vorfalls war. Der Antrag ist auf Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises gerichtet.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020222.X01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020