RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0222

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
VStG §25 Abs2

Rechtssatz

Wird lediglich dargetan, worüber Zeugen aussagen könnten, nicht jedoch, welche dieser Personen tatsächlich anwesend war, oder soll ein Teilnehmer dieser Gruppe erst über einen der genannten Zeugen ausgeforscht werden, so ist der Beweisantrag darauf gerichtet, dass die Behörde feststellen möge, ob eine bestimmte Person überhaupt Zeuge des Vorfalls war. Der Antrag ist auf Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises gerichtet.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020222.X01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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