RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wurde eine Strecke von 200 m in ca 9 s (mit 80/km/h) durchfahren, so ist die Angabe der Tatzeit durch einen Zeitpunkt (und nicht durch einen Zeitraum) jedenfalls zutreffend.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020189.X03

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten