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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wurde eine Strecke von 200 m in ca 9 s (mit 80/km/h) durchfahren, so ist die Angabe der Tatzeit durch einen Zeitpunkt (und nicht durch einen Zeitraum) jedenfalls zutreffend.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020189.X03Im RIS seit
13.09.2006