RS Vwgh 1989/6/28 89/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, ist nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich (Rechtskraftwirkung). Nur solche Sachverhaltsänderungen können eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen (hier: die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktnahme zwischen einem Kunden und dem zur Gebäudereinigung abgestellten Arbeiter in deutscher und/oder türkischer Sprache ist kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines Gebäudereinigers. Die hinsichtlich der gewünschten Sprachkenntnisse des beantragten Ausländers vorgenommene Ergänzung des Antrages ist eine unzulässige Einengung des an einen Gebäudereiniger gestellten Anforderungsprofiles).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090031.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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