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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, ist nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme zugänglich (Rechtskraftwirkung). Nur solche Sachverhaltsänderungen können eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen (hier: die Möglichkeit einer sprachlichen Kontaktnahme zwischen einem Kunden und dem zur Gebäudereinigung abgestellten Arbeiter in deutscher und/oder türkischer Sprache ist kein wesentliches Element für die Tätigkeit eines Gebäudereinigers. Die hinsichtlich der gewünschten Sprachkenntnisse des beantragten Ausländers vorgenommene Ergänzung des Antrages ist eine unzulässige Einengung des an einen Gebäudereiniger gestellten Anforderungsprofiles).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090031.X01Im RIS seit
11.06.2007