RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0045

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0117 E 16. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71; E 26.6.1980, 1063/79; E 1.7.1982, 81/16/0163, 0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160045.X04

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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