Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ergeben sowohl die ausgehend von den Angaben des Besch angestellten Berechnungen wie auch das Ergebnis des Alkotests (Verfärbung: Marke um 1 mm überschritten) solche Werte, die für eine Alkoholbeeinträchtigung des Besch sprechen, so hat die Beh keinen Anlass, eine Verwechslung der Blutprobe ins Auge zu fassen und handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie keine weiteren Ermittlungen zur Identifizierung der Blutprobe anstellt.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030165.X02Im RIS seit
03.10.2006