RS Vwgh 1989/6/28 88/03/0165

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ergeben sowohl die ausgehend von den Angaben des Besch angestellten Berechnungen wie auch das Ergebnis des Alkotests (Verfärbung: Marke um 1 mm überschritten) solche Werte, die für eine Alkoholbeeinträchtigung des Besch sprechen, so hat die Beh keinen Anlass, eine Verwechslung der Blutprobe ins Auge zu fassen und handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie keine weiteren Ermittlungen zur Identifizierung der Blutprobe anstellt.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030165.X02

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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