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59/01 EFTANorm
EFTA-DG §4 Abs3;Rechtssatz
Wesentlicher Zweck eines Abkommens zur Begründung einer Freihandelszone, deren Partner - zum Unterschied von einer Zollunion, etwa der EWG - keinen gemeinsamen Außenzolltarif haben, ist die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere die des Ursprungs von Waren, die nicht vollständig in der Zone erzeugt worden sind. In Freihandelszonen sind komplizierte Ursprungsregeln notwendig, nach denen bei der Einfuhr Waren mit Ursprung aus den Mitgliedsstaaten von denjenigen aus Drittländern unterschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160045.X01Im RIS seit
28.06.1989