RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0223

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0122 B 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA demjenigen der Partei oder des RA nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibeamten stellt dann ein Ereignis gem § 46 Abs 1 VwGG dar, wenn der RA der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den RA jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne dass ein eigenes Verschulden des RA hinzugetreten wäre (Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160223.X01

Im RIS seit

17.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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