RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0210

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §248;
BAO §257 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 253;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1536/69 E 5. April 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß § 257 BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E 5.7.1968, 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160210.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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