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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 253;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1536/69 E 5. April 1971 RS 1Stammrechtssatz
Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß § 257 BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E 5.7.1968, 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160210.X01Im RIS seit
28.06.1989