RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 249;

Rechtssatz

Hat die Erblasserin mit einem zu Lebzeiten abgeschlossenen Kaufvertrag, dessen Rechtswirksamkeit von der Erteilung bestimmter behördlicher Bewilligungen (Baubewilligung, Betriebsstättengenehmigung) an den Käufer aufschiebend bedingt war, einen Grundstücksanteil veräußert, und sind diese Bewilligungen zwar vor dem Tod der Erblasserin erteilt, jedoch erst nach ihrem Tod rechtskräftig geworden, dann ist der veräußerte Liegenschaftsanteil, für den gem § 19 Abs 2 ErbStG der Einheitswert maßgebend ist, und nicht die auf den veräußerten Anteil entfallende Kaufpreisforderung Bestandteil des Nachlasses der Erblasserin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160047.X02

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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