RS Vwgh 1989/6/28 89/02/0029

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §21;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Führt der Beschuldigte in seiner Eingabe ua auch seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit, sein geringes Verschulden, die Nichtverursachung eines Schadens, sein Geständnis und seine Mitwirkung an der Wahrheitsfindung sowie sein geringes Einkommen ins Treffen, so macht er damit Milderungsgründe geltend, die gegebenenfalls gemäß § 20 oder § 21 VStG zu einem für ihn günstigeren Strafausspruch führen können. Die Behörde hat das Schreiben daher ungeachtet seiner Bezeichnung als ANSUCHEN UM STRAFNACHSICHT BZW STRAFMILDERUNG GEMÄSS § 51 Abs 4 VStG (auch) als Strafberufung zu werten und dementsprechend verfahrensrechtlich zu behandeln.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Strafmilderungsrecht Gnadenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020029.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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