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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34;Rechtssatz
Führt der Beschuldigte in seiner Eingabe ua auch seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat aus Unbesonnenheit, sein geringes Verschulden, die Nichtverursachung eines Schadens, sein Geständnis und seine Mitwirkung an der Wahrheitsfindung sowie sein geringes Einkommen ins Treffen, so macht er damit Milderungsgründe geltend, die gegebenenfalls gemäß § 20 oder § 21 VStG zu einem für ihn günstigeren Strafausspruch führen können. Die Behörde hat das Schreiben daher ungeachtet seiner Bezeichnung als ANSUCHEN UM STRAFNACHSICHT BZW STRAFMILDERUNG GEMÄSS § 51 Abs 4 VStG (auch) als Strafberufung zu werten und dementsprechend verfahrensrechtlich zu behandeln.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Strafmilderungsrecht GnadenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020029.X03Im RIS seit
11.07.2001