RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0105

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf muss seiner mit der Vormerkung von Fristen betrauten Angestellten nicht nur die Vormerkung der Beschwerdefrist auftragen, sondern wie ein Rechtsanwalt (Hinweis B 4.9.1986, 86/16/0140) oder ein Bürgermeister einer (kleineren) Gemeinde (Hinweis B 12.4.1984, 84/16/0073) die Beschwerdefrist kalendermäßig konkret bestimmen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht überwachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160105.X03

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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