RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2;
WFG 1984 §2 Z3;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH zählen die für eine üblicherweise in einer Wohnung ausgeübte freiberufliche Tätigkeit benutzten Räume, falls sie im Wohnungsverband liegen, zur Nutzfläche eines Hauses. Daran vermag auch der Umstand, daß diese Räume intensiv für Berufszwecke (Geschäftszwecke) benutzt werden, nichts zu ändern (Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0143). Die Nutzung eines sich im Wohnungsverband befindlichen Raumes zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit führt somit nicht dazu, daß dieser als

Büro bezeichnete Raum nicht zur Wohnnutzfläche zählt. Bei dieser Sachlage und Rechtslage mag es dahingestellt bleiben, ob zu einem im Wohnungsverband für eine freiberufliche Tätigkeit benutzten Raum auch Nebenräume (Windfang, WC und Vorraum) gehören, weil schon der als Büro bezeichnete Raum zur Wohnnutzfläche zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160095.X03

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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