RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0185

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0207 E 22. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd § 29 b Abs 4 StVO haben Personen, denen es aus Gründen ihrer Gehbehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zu Fuß zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem erlaubten Abstellplatz für das Kfz bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel, wie etwa Eingängen zu Wohn- oder Bürogebäuden oder zu öff. Gebäuden, wie Amtsgebäuden, Kirchen oder Veranstaltungsstätten, entspricht. Dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht damit gerechnet werden kann, in nächster Nähe der genannten Ziele einen erlaubten Kfz-Abstellplatz zu finden, etwa auf städtische Straßenverkehrsverhältnisse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020185.X01

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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