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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0207 E 22. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd § 29 b Abs 4 StVO haben Personen, denen es aus Gründen ihrer Gehbehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zu Fuß zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem erlaubten Abstellplatz für das Kfz bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel, wie etwa Eingängen zu Wohn- oder Bürogebäuden oder zu öff. Gebäuden, wie Amtsgebäuden, Kirchen oder Veranstaltungsstätten, entspricht. Dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht damit gerechnet werden kann, in nächster Nähe der genannten Ziele einen erlaubten Kfz-Abstellplatz zu finden, etwa auf städtische Straßenverkehrsverhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020185.X01Im RIS seit
13.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013