RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0024

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs2;
BAO §304;
BAO §311;

Rechtssatz

Die Antragswiederaufnahme oder Parteienwiederaufnahme setzt einen befristeten Antrag voraus, welcher gem § 311 BAO der Entscheidungspflicht unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160024.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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