RS Vwgh 1989/6/28 88/02/0215

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0211 E 14. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO ist entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, der nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommen gewertet werden kann. Der Umstand, dass "kein Identitätsnachweis erfolgt ist", stellt daher kein Tatbestandsmerkmal für eine Übertretung der erwähnten Bestimmung dar (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020215.X05

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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