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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Tatvorwurf, die Lenkerauskunft "nicht" erteilt zu haben, umfasst auch jenen, dies innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung unterlassen zu haben. Eine dahingehende Abänderung durch die Berufungsbehörde ist auch unter dem Blickwinkel des § 31 VStG zulässig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020046.X01Im RIS seit
20.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009