RS Vwgh 1989/6/28 88/09/0095

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/17/0012 B 10. Mai 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Beschluss, dem Antrag auf Wiederaufnahme eines mangels vollständiger Mängelbehebung eingestellten Beschwerdeverfahren gem § 45 Abs 1 lit b VwGG 1965 nicht stattzugeben aus den im hg Beschluss vom 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/1955, angeführten Gründen, nämlich, weil ein Irrtum des Gerichtshofes über den Sachverhalt bei Fassung des Einstellungsbeschlusses nicht unterlaufen war - etwas Distanz zum hg Beschluss vom 2.3.1964, 0252/64, VwSlg 6259 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090095.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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