RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0105

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0013 E 20. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Seit der Neufassung des § 167 Abs 1 FinStrG durch das 2. AbgÄG 1987, BGBl 1987/312, hindert nicht mehr jede Form von Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung. Unschädlich ist aber nur ein minderer Grad des Versehens. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt ein Wiedereinsetzungswerber jedoch, wenn er die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160105.X02

Im RIS seit

08.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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