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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Es genügt, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020215.X04Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022