Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160095.X01Im RIS seit
28.06.1989