RS Vwgh 1989/6/28 89/16/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §2 Z3;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG den Wohnbauförderungsrichtlinien, insb dem WFG folgend, eine Nutzfläche von 130 m2 nicht übersteigen. Grundsätzlich gilt die gesamte Bodenfläche, die zu Wohnzwecken geeignet ist, als Wohnnutzfläche einer Wohnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160095.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten