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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
StVO 1960 §4 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0146 E 16. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Zur Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gem § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Es bedarf daher keiner Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020222.X02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020