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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung wegen unbegründeter Ablehnung der Einstellung einer Ersatzkraft ist der "Generalklausel" des § 4 Abs 1 AuslBG zu unterstellen. Der Generalklausel des § 4 Abs 1 AuslBG kommt selbstständige Bedeutung neben den (speziellen) in Abs 3 taxativ aufgezählten Bewilligungsvoraussetzungen zu (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090029.X01Im RIS seit
13.06.2007