RS Vwgh 1989/6/28 89/09/0029

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung wegen unbegründeter Ablehnung der Einstellung einer Ersatzkraft ist der "Generalklausel" des § 4 Abs 1 AuslBG zu unterstellen. Der Generalklausel des § 4 Abs 1 AuslBG kommt selbstständige Bedeutung neben den (speziellen) in Abs 3 taxativ aufgezählten Bewilligungsvoraussetzungen zu (Hinweis E 20.10.1988, 88/09/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090029.X01

Im RIS seit

13.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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