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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z4;Rechtssatz
Ein Grundstück, das die Verbindung für Fußgänger zu Sportanlagen und einer öff Anlage einer Seeschiffahrtslinie darstellt, ist als Verkehrsfläche iSd § 16 Abs 2 Z 4 Slbg GdO 1976 aufzufassen, auch wenn es von der Gemeindevertretung (zunächst) als Parkfläche und Erholungsfläche gewidmet wurde.
Beim Ankauf einer solchen Fläche durch die Gemeinde ist daher die persönliche Gebührenfreiheit nach § 10 Z 2 GGG gegeben (Hinweis E 25.2.1963, 513/61 VwSlg 2809 F/1963).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160081.X04Im RIS seit
24.10.2001